8 Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten
Rückstellungen
Die Rückstellungen haben sich in den ersten drei Monaten 2024 wie folgt verändert:
In Mio. CHF |
Abbruch- und Instandstellungs- kosten |
Regulatorische und wettbewerbsrecht- liche Verfahren |
Übrige |
Total |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Bestand am 1. Januar 2024 | 866 | 200 | 197 | 1’263 | ||||
Bildung Rückstellungen | – | 3 | 4 | 7 | ||||
Anpassungen über die Sachanlagen erfasst | 1 | – | – | 1 | ||||
Zinsen und Barwertanpassungen | 2 | (11) | – | (9) | ||||
Auflösung nicht beanspruchter Rückstellungen | – | (18) | (2) | (20) | ||||
Verwendung | (5) | – | (9) | (14) | ||||
Unternehmenszusammenschlüsse | – | – | 1 | 1 | ||||
Währungsumrechnung | – | – | 3 | 3 | ||||
Bestand am 31. März 2024 | 864 | 174 | 194 | 1’232 | ||||
Davon kurzfristige Rückstellungen | – | 37 | 73 | 110 | ||||
Davon langfristige Rückstellungen | 864 | 137 | 121 | 1’122 |
Swisscom erbringt gemäss dem Fernmeldegesetz Zugangsdienste (inkl. Interkonnektion) für andere Anbieterinnen von Fernmeldediensten in der Schweiz. In den vergangenen Jahren verlangten mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten bei der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) die Senkung der ihnen von Swisscom in Rechnung gestellten Preise für regulierte Netzzugangsdienste. Zudem hat die Wettbewerbskommission (Weko) in der Vergangenheit verschiedene Untersuchungen gegen Swisscom eröffnet.
Die Wettbewerbskommission (Weko) kam im November 2015 in ihrer Untersuchung zur 2008 erfolgten Ausschreibung eines Firmennetzwerks der Post zum Schluss, dass Swisscom eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich einnimmt. Die Weko verfügte mit der Begründung einer kartellrechtlich unzulässigen Verhaltensweise eine Sanktion von CHF 8 Mio. Im Juni 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung der Weko weitgehend bestätigt und Swisscom mit einer Busse von CHF 7 Mio. sanktioniert. Swisscom reichte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit dem am 18. April 2024 publizierten Urteil kommt das Bundesgericht letztinstanzlich zum Schluss, dass sich Swisscom korrekt verhalten habe und hebt die Sanktionsverfügung der Weko auf.
Am 17. Dezember 2020 hat die Weko eine Untersuchung zum Glasfaserbau von Swisscom eröffnet und vorsorgliche Massnahmen verfügt. Swisscom hat gegen die vorsorglichen Massnahmen Beschwerde eingereicht. Mit Urteil vom 2. November 2022 hat das Bundesgericht die von der Weko verfügten vorsorglichen Massnahmen (die zuvor vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurden) als nicht willkürlich befunden und ebenfalls bestätigt. Am 25. April 2024 publizierte die Weko mit der Begründung einer kartellrechtlich unzulässigen Verhaltensweise eine Sanktion von CHF 18 Mio. Swisscom wird den Entscheid ans Bundesverwaltungsgericht weiterziehen.
Swisscom bildete in der Vergangenheit auf der Grundlage von rechtlichen Beurteilungen Rückstellungen für regulatorische und wettbewerbsrechtliche Verfahren. Aufgrund der Neubeurteilung dieser Verfahren wurden im ersten Quartal 2024 Rückstellungen von CHF 3 Mio. gebildet und CHF 29 Mio. (inkl. Zinsen) aufgelöst. Allfällige Zahlungen sind abhängig vom Zeitpunkt des Eintreffens der rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide und könnten innerhalb von fünf Jahren erfolgen.
Eventualverbindlichkeiten für regulatorische und wettbewerbsrechtliche Verfahren
Bei den in der konsolidierten Jahresrechnung 2023 erläuterten Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit regulatorischen und wettbewerbsrechtlichen Verfahren kommt Swisscom zum Schluss, dass ein Mittelabfluss nicht wahrscheinlich ist und hat deshalb im Konzernabschluss per 31. März 2024 unverändert keine Rückstellungen erfasst.