8 Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
Gemäss Telekommunikationsunternehmungsgesetz (TUG) muss der Bund die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an der Swisscom AG halten. Dieser Grundsatz ist ferner in den Statuten festgehalten. Eine Pflicht zu einem Übernahmeangebot im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes besteht somit nicht, da sie dem TUG widerspräche.
Ausführungen zu Kontrollwechselklauseln sind im Kapitel Vergütungsbericht enthalten.
Siehe Bericht Seite 95